{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). 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Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nb) Die Vorinstanz argumentierte weiter, der Behauptung, der Beklagte habe auf die\nRückzahlung der Darlehen verzichtet, weil er ein hälftiges Miteigentum an einer Parzelle\nin der Türkei erhalten habe, stünden die vorliegenden Betreibungen diametral gegenüber\n(vi-Entscheide UP, E. III.3.c). Der Gesuchsteller macht geltend, eine solche Argumentation sei zirkelschlüssig, denn diesfalls müsste jede Aberkennungsklage und jede negative\nFeststellungsklage nach Art. 85a SchKG als aussichtslos beurteilt werden, weil solche immer eine vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung zum Gegenstand hätten (Beschwerde, N 28). Auch wenn man nicht so weit gehen will, kann aus den Betreibungen\ndes Beklagten an sich mit Blick auf den Bestand der betriebenen Forderungen nichts abgeleitet werden, zumal auch nicht bestehende, verjährte oder bereits getilgte Forderungen\nbetrieben werden können. Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte\n(s)einen Anspruch betreibungsweise geltend macht, nicht schlüssig folgern, er habe nicht\nbereits zuvor auf die Rückzahlung der (betriebenen) Darlehen verzichtet bzw. einen Gegenwert in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück erhalten. Dies\ngilt vorliegend umso mehr, als der Gesuchsteller im Hauptverfahren zwei Zeugen für\nseine Sachdarstellung benannt und weitere Beweisofferten vorbehalten hat (Klage, N 23,\n28). Gestützt auf diese Begründung der Vorinstanz können die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in den Hauptverfahren daher nicht als aussichtslos bezeichnet werden.\nDaran ändert sich auch nichts, wenn der Gesuchsteller bereits mit der Klage- bzw.\n\nBE.2025.3-EZO3 13/18\nGesuchseinreichung die Möglichkeit gehabt hätte, einen türkischen Grundbuchauszug\neinzureichen.\n\nc) Die Vorinstanz führte schliesslich aus, die aktenkundigen Überbrückungskreditverträge enthielten eine Gerichtsstandsklausel, die – auf Einrede hin – im Aberkennungsverfahren zu beachten sei. Damit würde die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts […] wegfallen (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III.3.d). Nachdem allerdings (derzeit) offen\nist, ob der Beklagte die entsprechende Einrede im Aberkennungsverfahren erheben wird,\nkann – wie der Gesuchsteller zutreffend geltend macht (Beschwerde, N 33) – dieses Argument auch nicht dazu verwendet werden, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nim Aberkennungsverfahren ohne vorgängige Stellungnahme des Beklagten als \"aussichtslos\" zu bezeichnen (vgl. auch KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl. Art. 83 N 7). Die Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage ergibt sich daher auch nicht aus der besagten Gerichtsstandsklausel. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob im Hauptverfahren betreffend negative Feststellungsklage der im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund angegebene Überbrückungskreditvertrag vom 13. September 2012 (vgl. Hauptverfahren, kläg.act. 6) ebenfalls\neine Gerichtsstandsklausel enthält, zumal dieser Vertrag bisher nicht vorliegt. Zwar ist der\nGerichtsstand der Aberkennungsklage am Betreibungsort gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG\nnicht zwingend (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 83 N 35 m.w.H.; KUKO SchKG-VOCK, 2.\nAufl., Art. 83 N 7), indessen ist in der Lehre umstritten, ob der Gerichtsstand nach Art. 85a\nAbs. 1 SchKG nicht doch zwingend ist (so BSK SchKG-BANGERT, Art. 84 N 24 m.w.H. wegen des betreibungsrechtlichen Aspekts der Klage nach Art. 85a SchKG; a.M. KUKO\nSchKG-BRÖNNIMANN, 2. Aufl., Art. 85a N 18 m.H.).\n\n"}