{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). 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Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nc) Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass bei einer Aberkennungsklage und/oder einer negativen Feststellungsklage, in denen der Kläger bzw.\nSchuldner gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, grundsätzlich der\nBeklagte bzw. Gläubiger die Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren darzulegen bzw. glaubhaft zu machen hat, was bedingt, dass ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt wird. Allerdings sind ausnahmsweise auch Konstellationen denkbar, bei denen\nohne Mitwirkung des Beklagten klar ist, dass Aussichtslosigkeit vorliegt, so etwa, wenn\ndie 20-tägige Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage klarerweise verpasst ist oder\nein (zwingender) Gerichtsstand nicht beachtet wurde. Damit ist zu prüfen, ob die von der\nVorinstanz vorgebrachten und vom Gesuchsteller in Abrede gestellten Argumente (vgl.\nBeschwerde, N 11-15, 28-36, soweit nicht unzulässige Noven vorliegen [z.B. N 34, vgl.\nferner vorne E. II. 3.b]) ohne Einholung einer Stellungnahme des Beklagten zur Aussichtslosigkeit führen.\n\n3.a) Die Vorinstanz erachtete zunächst das Vorbringen des Gesuchstellers, dass die\nvom Beklagten geltend gemachten Zessionen (falls diese wirklich existierten) rückdatiert\nworden seien, als nicht glaubhaft. Sie ging davon aus, dass wenn die Forderung der\nE.__ AG nicht vor deren Konkurseröffnung zediert worden wäre, sie im Konkursverfahren\nnoch vorhanden gewesen und das Verfahren mit einer solch hohen Forderung nicht mangels Aktiven eingestellt worden wäre. Auch wäre der Konkurs nicht innert nur rund vier\nMonaten durchgeführt worden (vi-Entscheide UP, E. III.3c). Zwar hat diese Betrachtungsweise etwas für sich. Indessen ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass bei einer\n\nBE.2025.3-EZO3 12/18\nZession der Forderungen am 20. Dezember 2013 die E.__ AG (zumindest damals noch)\nin ihrer Buchhaltung über entsprechende Gegenwerte (wie Bankkontoguthaben oder Forderungen gegenüber dem Beklagten) hätte verfügen müssen (Beschwerde, N 14; vgl.\ndazu auch Klage N 22 samt Beweisofferten), selbst wenn später eine (allenfalls heute\nnicht mehr nachvollziehbare) Ausbuchung erfolgt wäre. Jedenfalls ist aus der Tatsache,\ndass der Konkurs über die E.__ im März 2017 mangels Aktiven eingestellt und das Konkursverfahren in nur vier Monaten durchgeführt wurde, nicht zwingend zu schliessen, die\nBehauptung des Gesuchstellers, die Zessionen seien rückdatiert worden, sei unglaubhaft.\nDies gilt umso mehr als er für seine Sachdarstellung im Hauptverfahren verschiedene Beweise offeriert und im Bestreitungsfall weitere in Aussicht gestellt hat (Klage, N 13, 16, 22,\n27 f.). Sodann ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei der\naktenkundigen Zession vom 20. Dezember 2013 (betreffend die Aberkennungsklage) um\nein Insichgeschäft handelt, nachdem der Beklagte diese sowohl für sich als auch für die\nE.__ AG unterzeichnet hat (vgl. Rö-Verfahren, gläub. act. 4; vgl. auch HR-Auszug in\nHauptverfahren, kläg.act. 8). In diesem Kontext kann somit jedenfalls ohne Einholung zumindest einer Stellungnahme des Beklagten nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen\nwerden.\n\n"}