{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). 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Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nb) Nach Art. 8 ZGB hat – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt – derjenige das\nVorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.\nDies ist im Grundsatz üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im\nFalle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit (gewöhnlich) auch der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist\n(vgl. vorne E. III. 1.a). Sodann sollte das Gericht möglichst umgehend nach Erhalt des\nGesuchs entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege erfüllt sind. Es widerspricht dem Gebot der prozessualen Fairness (Art. 29\nAbs. 1 BV), wenn dem Gesuchsteller und/oder seinem Anwalt kostenintensive Schritte zugemutet werden, ohne dass über das Gesuch entschieden und damit Klarheit in Bezug\nauf das Kostenrisiko geschaffen wird (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 412 f. m.w.H.). Damit hat\ngrundsätzlich der Kläger bereits in der Klageschrift bzw. dem Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und\ndiese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen, um die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen. Indessen gilt dies nur für geltend gemachte\nAnsprüche (vgl. auch WUFFLI, a.a.O., N 365).\n\nAnders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungsklage\nnach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des\nNichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet,\nfindet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. D.h. der Schuldner ist der Kläger und der\nGläubiger der Beklagte. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die\n\nBE.2025.3-EZO3 11/18\nBeweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen (BGE 149 III 23 E. 4.1; 131 III 268 E. 3.1; SCHMID,\nNegative Feststellungsklagen, AJP 2002 S. 774 ff., S. 776 f. m.w.H.; Handelsgericht ZH,\nHG190173, Entscheid vom 20. Dezember 2021, E. 4.2 m.w.H.; KOSTKIEWICZ, Schuldbe-\ntreibungs- & Konkursrecht, 4. Auflage, N 875; so auch Klage Hauptverfahren/Gesuch unentgeltliche Rechtspflege, N 24-25 m.w.H.). Daraus folgt, dass wenn der Kläger bzw.\nSchuldner bei einer Aberkennungsklage und/oder einer negativen Feststellungsklage\nnach Art. 85a SchKG ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, grundsätzlich der\nBeklagte bzw. Gläubiger darzulegen hat, was an der Darstellung des Klägers bestritten\nist, weshalb der Anspruch bzw. die Forderung des Beklagten besteht, auf welche Beweise\ner sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist. Dies, zumal der Beklagte – abgesehen davon, dass er beweispflichtig ist – auch eher im Besitz der entsprechenden Urkunden, weiterer Beweismittel und Informationen ist.\n\n"}