{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "f89f9c9bdcf0c60379b2e5e05f639590", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nDie Vorinstanz erachtete die negative Feststellungsklage als aussichtslos, weil der Gesuchsteller mit Ausnahme des Zahlungsbefehls sowie des Handelsregisterauszugs der\nE.__ AG keine weiteren Unterlagen über die betriebene Forderung eingereicht habe. Er\nhabe sodann nicht bestritten, dannzumal den entsprechenden Kreditbetrag erhalten zu\nhaben. Wenn die Forderung der E.__ AG nicht vor deren Konkurseröffnung an den Beklagten zediert worden wäre, wäre sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen\nund das Verfahren nicht mangels Aktiven eingestellt worden. Mit einer solchen hohen Forderung wäre zudem das Konkursverfahren nicht innert dieser kurzen Zeit vom 29. November 2016 bis 6. März 2017 durchgeführt worden. Der Behauptung, der Beklagte habe auf\ndie Rückzahlung der Darlehen verzichtet, weil er ein hälftiges Miteigentum an einer Parzelle in Türkei erhalten habe, stehe die vorliegende Betreibung diametral gegenüber. Mit\ndieser mache der Beklagte seinen Anspruch geltend. Von einem Verzicht könne daher\nkeine Rede sein. Für die Behauptung des allfälligen Miteigentums an einer Parzelle in der\nTürkei fehlten Belege, zumal auch die Türkei ein Grundbuchamt wie die Schweiz kenne\nund die Eigentumsverhältnisse in einem Register festgehalten seien. Es wäre dem Gesuchsteller somit möglich gewesen, für diese Behauptung einen amtlichen Beleg einzureichen (vi-Entscheid UP-negative Feststellungsklage E. III. 3.c).\n\n2.a) Der Gesuchsteller macht zunächst zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe\nnicht berücksichtigt, dass bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG die Parteirollen \"verkehrt\" seien. Obwohl die klagende Partei\ndurch Einreichen einer Aberkennungsklage und/oder negativen Feststellungsklage das\n\nBE.2025.3-EZO3 10/18\nKlageverfahren initiiere und rechtshängig mache, liege es an der beklagten Partei, ihre\nForderungen in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes substantiiert zu behaupten\nund zu beweisen. Es liege deshalb nicht an ihm, in der ersten Eingabe den Sachverhalt\numfassend und substantiiert zu behaupten und alle Beweismittel zu offerieren. Entweder\nhätte die Vorinstanz zunächst die Klageantwort (und die Replik) einholen und erst dann\nüber die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden oder ihm mitteilen müssen, dass sie bereits aufgrund der Klage über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden\nwolle und durch Ansetzen einer gesonderten Frist die Möglichkeit zur Ergänzung des Gesuchs betreffend Aussichtlosigkeit geben müssen. Andernfalls sei sein Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, N 4-8; vgl. dazu auch Klage N 24-25). Indem die\nVorinstanz die besonderen Parteirollen bei der Aberkennungsklage und negativen Feststellungsklage nicht berücksichtigt habe, habe sie überdies den Verhandlungsgrundsatz\nnach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt (Beschwerde, N 9-10).\n\n"}