{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). 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Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nDie Vorinstanz erachtete die Aberkennungsklage als aussichtslos, weil der Gesuchsteller\n(zu Recht) nicht geltend mache, er habe seinerzeit keine Kreditbeträge ausbezahlt erhalten. Er verkenne sodann, dass die Hälfte des betriebenen Betrags auf dem Vertrag beruhe, den der Beklagte persönlich mit ihm abgeschlossen habe (und für den es somit\nkeine Zession brauche). Für den Teil der E.__ AG liege eine schriftliche Zession vom\n20. Dezember 2013 im Recht (Rö-Verfahren, gläub.act. 4). Wenn die Zession (recte: Forderung) der E.__ AG nicht schon vor deren Konkurseröffnung an den Beklagten zediert\nworden wäre, wäre sie im Konkursverfahren noch vorhanden gewesen und das Verfahren\nnicht mangels Aktiven eingestellt worden. Mit einer solchen hohen Forderung wäre zudem\ndas Konkursverfahren nicht innert dieser kurzen Zeit vom 29. November 2016 bis 6. März\n2017 durchgeführt worden. Der Behauptung, der Beklagte habe auf die Rückzahlung der\nDarlehen verzichtet, weil er ein hälftiges Miteigentum an einer Parzelle in Türkei erhalten\nhabe, stehe die vorliegende Betreibung diametral gegenüber. Mit dieser mache der Beklagte seinen Anspruch geltend. Von einem Verzicht könne daher keine Rede sein. Für\ndie Behauptung des allfälligen Miteigentums an einer Parzelle in der Türkei fehlten Belege, zumal auch die Türkei ein Grundbuchamt wie die Schweiz kenne und die Eigentumsverhältnisse in einem Register festgehalten seien. Es wäre dem Gesuchsteller somit\nmöglich gewesen, für diese Behauptung einen amtlichen Beleg einzureichen (vi-Entscheid\nUP-Aberkennungsklage, E. III. 3.c).\n\nbb) Gegenstand der vom Gesuchsteller angehobenen negativen Feststellungsklage\nnach Art. 85a SchKG (OV.2024.20-[…]) ist die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst 5% Zins seit 14. Dezember 2022 (Betreibung\nNr. 1.1.__ ; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes 1 vom 14. Dezember 2022; vgl. vorne\nE. I. 1.a Abs. 1). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, laut dem im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsgrund mache der Beklagte einen Anspruch aus einer Vereinbarung\n\nBE.2025.3-EZO3 9/18\nÜberbrückungskredit E.__ AG mit dem Gesuchsteller vom 13. September 2012, zediert\nan ihn (den Beklagten) am 20. Dezember 2012, geltend (vi-Entscheid UP-negative Feststellungsklage E. III. 3.a). In seiner Klageschrift bestreite der Gesuchsteller, dass die betriebene Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst Zins auf einer Überbrückungskredit-Ver-\neinbarung vom 13. Februar 2013 (recte: 2012) zwischen der E.__ AG (und ihm) beruhe\nund dass diese bestrittene Forderung am 20. Dezember 2012 an den Gesuchsteller\n(recte: Beklagten) abgetreten worden sei. Die behauptete(n) Zession(en), falls diese wirklich existierte(n), sei(en) rückdatiert worden. Die E.__ AG sei am 29. November 2016 wegen Organisationsmängel aufgelöst, das als Konkursverfahren durchzuführende Liquidationsverfahrens am 6. März 2017 mangels Aktiven eingestellt und die E.__ AG am 21. Juni\n2017 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Im Weiteren mache der Gesuchsteller\ngeltend, dass der Beklagte auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet habe, weil er anstelle der ausbezahlten Kreditbeträge das hälftige Miteigentum an der Parzelle Nr. 130,\n[…], Türkei, erhalten habe (vi-Entscheid UP-negative Feststellungsklage, E. III. 3.b).\n\n"}