{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). 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Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nDas Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren. Es gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, weil das Verfahren\num Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört\n(Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO; BGE 141 I 241 E. 3.1; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, 2019, N 845).\n\nb) Die Vorinstanz erachtete in beiden Fällen die Mittellosigkeit als ausgewiesen. Hingegen beurteilte sie sowohl die Aberkennungsklage als auch die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als aussichtslos.\n\naa) Gegenstand der vom Gesuchsteller angehobenen Aberkennungsklage\n(OV.2024.19-[…]) ist die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von\nFr. 899'143.18 nebst 15% Zins seit 17. Februar 2023 (Betreibung Nr. 1.2.__; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes 1 vom 20. Februar 2023; vgl. vorne E. I. 1.a Abs. 2). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, den beigezogenen Rechtsöffnungsakten könne entnommen werden, dass der Beklagte seinen Anspruch aus zwei Verträgen \"Überbrückungskredit\" geltend gemacht habe. Der eine Vertrag laute auf seinen Namen, der andere auf den\nNamen der E.__ AG, wobei letztere die Forderung an den Beklagten zediert habe (dabei\ntrat er im Darlehensvertrag und der Zession auch als Vertreter der E.__ AG auf, bei letzterer selbstkontrahierend; vgl. Rö-Verfahren, gläub. act.1, 2 und 4; HR-Auszug in Hauptverfahren, kläg.act. 8). Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, es lägen die Auszahlungsbelege vor, wonach die Kreditsummen von je Fr. 100'000.00 vom Privatkonto des Beklagten\nbzw. vom Konto der E.__ AG auf ein Konto des Gesuchstellers einbezahlt worden seien\n(vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III. 3.a, m.H.). In der Klageschrift bestreite der\nGesuchsteller, dass die betriebene Forderung von Fr. 889'143.18 nebst Zins auf einer\n\nBE.2025.3-EZO3 8/18\nÜberbrückungskredit-Vereinbarung vom 17. Februar 2013 mit der E.__ AG beruhe und\ndass die bestrittene Forderung am 20. Dezember 2013 von der E.__ AG an den Gesuchsteller (recte: Beklagten) abgetreten worden sei. Die behauptete(n) Zession(en), falls\ndiese wirklich existierte(n), sei(en) rückdatiert worden. Die E.__ AG sei am 29. November\n2016 wegen Organisationsmängel aufgelöst, das als Konkursverfahren durchzuführende\nLiquidationsverfahrens am 6. März 2017 mangels Aktiven eingestellt und die E.__ AG am\n21. Juni 2017 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Im Weiteren mache der Gesuchsteller geltend, dass der Beklagte auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet habe,\nweil er anstelle der ausbezahlten Kreditbeträge das hälftige Miteigentum an der Parzelle\nNr. 130, […], Türkei, erhalten habe (vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage, E. III. 3.b).\n\n"}