{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "f89f9c9bdcf0c60379b2e5e05f639590", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nBE.2025.3-EZO3 6/18\n(beschränkten) Untersuchungsgrundsatzes neue Tatsachenbehauptungen nur bis zum\nEntscheid berücksichtigt werden können (DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPR\nBand/Nr. 41, 2022, N 286 ff.). Nicht zu berücksichtigen sind sodann die (neuen) Ausführungen des Gesuchstellers in der Beschwerde (BE/1) unter N 16-27 sowie teilweise unter\nN 34. Ebenso unbeachtlich sind aufgrund des Novenverbots die von der Vorinstanz im\nBeschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen des Beklagten (BE/5) sowie die Stellungnahme des Gesuchstellers dazu vom 19. März 2025 (BE/11) samt Beilage 7.\n\nIII.\n\n1.a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat\nsie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 29 Abs. 3\nBV; Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).\n\nSowohl die Mittellosigkeit als auch die fehlende Aussichtslosigkeit bzw. der Sachverhalt,\nder die fehlende Aussichtslosigkeit zu begründen vermag, sind grundsätzlich glaubhaft zu\nmachen (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Aufl.,\nArt. 119 N 8; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf., Art. 119 N 6). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob\neine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde, denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts\nkostet. Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein, je nachdem ob das\nBegehren materiell aussichtslos oder prozessual unzulässig ist. Formell aussichtslos ist\nein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen wie beispielswiese bei klarer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Materielle Aussichtslosigkeit liegt\netwa vor, wenn keine glaubwürdigen Beweise für den geltend gemachten Anspruch vorgebracht werden. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich\naufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei\nhierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (Zum\nGanzen vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 f. m.w.H.; 138 III 217 E. 2.2.4 m.w.H.; 133 III 614 E. 5\n\nBE.2025.3-EZO3 7/18\nm.w.H.; BGer 4A_131/2012 E. 2). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden\nFragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit. Insbesondere\ndarf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers\nAussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachrichter zur Beurteilung zu überlassen. Zwar muss der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege (und dabei namentlich über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass\nder Hauptprozess vorverlagert wird (vgl. BGer 5A_842/2011 E. 5.3 m.w.H.; 6B_1093/2010\nE. 6.2.2; vgl. auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 2015, N 363 f.).\n\n"}