{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "f89f9c9bdcf0c60379b2e5e05f639590", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\ne) Schliesslich ersuchte der Gesuchsteller am 16. Dezember 2024 für beide Klagen\num Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B.__ (Hauptverfahren, act. 1, S. 3, 11 ff.). Mit zwei separaten Entscheiden vom 6. Januar 2025 wies die verfahrensleitende Richterin (Vorinstanz)\nbeide Gesuche wegen Aussichtslosigkeit ab (Verfahren UP.2024.160-[…] und\nUP.2024.161-[…], jeweils act. 4 [vi-Entscheid UP-Aberkennungsklage bzw. vi-Entscheid\nUP-negative Feststellungsklage).\n\n2.a) Gegen die abschlägigen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhob\nder Gesuchsteller am 24. Januar 2025 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (BE/1):\n\n1. Es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben.\n2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für die vorinstanzlichen Verfahren mit den Geschäftsnummern OV.2024-19-[…] und OV.2024-20-[…] zu gewähren und\nals sein unentgeltlicher Rechtsbeistand der Unterzeichnende (RA B.__, Zürich) einzusetzen.\n3. Eventualiter zu Ziff. 2 oben sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nBE.2025.3-EZO3 4/18\n4. Für das Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege\nzu gewähren und als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand der Unterzeichnende (RA\nB.__, Zürich) einzusetzen.\n\nb) Gleichentags stellte der Gesuchsteller bei der verfahrensleitenden Richterin des\nKreisgerichts […] Gesuche um Wiedererwägung der beiden Entscheide vom 6. Januar\n2025, mit welchen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Aberkennungsklage und die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG abgewiesen worden war. Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Bezahlung der verfügten Kostenvorschüsse (Verfahren RM.2025.1-[…] und RM.2025.2-[…] [Wiedererwägungsverfahren]).\nIn der Folge teilte die verfahrensleitende Richterin dem Gesuchsteller mit, das mit der Beurteilung der Wiedererwägungsgesuche zugewartet werde, bis die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend unentgeltliche Rechtspflege formell rechtskräftig beurteilt seien (Wiedererwägungsverfahren, je act. 2).\n\nc) Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten und der Rechtsöffnungsakten\n(OV.2024.19-[…], OV.2024.20-[…], SZ.2024.113-[…], UP.2024.160-[…], UP.2024.161-\n[…], RM.2025.1-[…], RM.2025.2-[…] und SS.2024.54-[…]; vgl. BE/4) reichte die verfahrensleitende Vorrichterin am 3. Februar 2025 eine Aktennotiz und zwei E-Mails des Beklagten vom 30./31. Januar 2025 samt Beilagen ein (BE/5). Diese Akten wurden dem Gesuchsteller am 5. Februar 2025 mit dem Hinweis zugestellt, dass eine allfällige Stellungnahme innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre (BE/6). Innert erstreckter Frist\näusserte sich der Gesuchsteller am 19. März 2025 dazu (B/11).\n\nII.\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf\ndie Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht\n(Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n"}