{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "f89f9c9bdcf0c60379b2e5e05f639590", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\n 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 899'143.18 zzgl. 15% Verzugszins auf\nFr. 200'000.00 seit 17. Februar 2023, für welche dem Beklagten mit dem Entscheid des\nKreisgerichts […] vom 20. November 2024 (Geschäfts-Nr. SS.2024.54) die provisorische\nRechtsöffnung erteilt worden ist, nicht besteht.\n2. Es sei die Kostenregelung des Entscheids des Kreisgerichts […] vom 20. November 2024\n(Geschäfts-Nr. SS.2024.54) gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 aufzuheben und es seien die\nKosten des zum vorerwähnten Entscheid führenden Verfahrens umfassend zulasten des\nBeklagten zu sprechen.\n3. Es sei das Betreibungsamt 2 anzuweisen, die Betreibung Nr. 1.2.__ des Betreibungsamts\n1 vom 20. Februar 2023 einzustellen und aus dem Betreibungsregister zu löschen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.\n\nRechtsbegehren negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (OV.2024.20-[…]:\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 1'213'667.32 nebst Zins zu 5% seit\n14. Dezember 2022, die der Beklagte in der nach wie vor hängigen Betreibung Nr. 1.1.__\ndes Betreibungsamts 1 vom 14. Dezember 2022 gegenüber dem Kläger geltend macht,\nnicht besteht.\n2. Es sei das Betreibungsamt 2 anzuweisen, die Betreibung Nr. 1.1 des Betreibungsamts 1\nvom 14. Dezember 2022 einzustellen und aus dem Betreibungsregister zu löschen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.\n\nd) Weiter stellte der Gesuchsteller am 16. Dezember 2024 mit Bezug auf beide Klagen den prozessualen Antrag, das Betreibungsamt 2 sei anzuweisen, die Betreibung\n\nBE.2025.3-EZO3 3/18\nNr. 1.1.__ des Betreibungsamtes 1 vom 14. Dezember 2022 (betreffend negative Feststellungsklage) und die Betreibung Nr. 1.2.__ des Betreibungsamtes 1 vom 20. Februar\n2023 (betreffend Aberkennungsklage) vorläufig einzustellen, jegliche weitere Vollstre-\nckungs- oder Sicherungshandlungen zu unterlassen und der D.__ GmbH (Arbeitgeberin\ndes Gesuchstellers) gegenüber die Erklärung abzugeben, dass die Lohnpfändung vom\n4. November 2024 vorläufig aufgehoben sei (Hauptverfahren, act. 1, S. 3). Bezüglich der\nBetreibung Nr. 1.2. trat die Einzelrichterin mit Entscheid vom 6. Januar 2025 auf das vorsorgliche Massnahmengesuch nicht ein, weil mit der Aberkennungsklage bis zu einem gerichtlichen Entscheid weitere Betreibungshandlungen nicht möglich seien (Verfahren\nSZ.2024.113-[…], act. 4). Bezüglich der Betreibung Nr. 1.1.__ hielt die Verfahrensleiterin\nfest, dass für die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG von Amtes wegen zu\nprüfen sei, ob die Betreibung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig einzustellen sei (Verfahren SZ.2024.114-[…]). Erscheine die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so sei die Betreibung nach Anhörung der Parteien vorläufig einzustellen. In der\nFolge verzichtete sie auf die Fristansetzung an den Beklagten bis zur Rechtskraft des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die negative Feststellungsklage und\nwies das Betreibungsamt 2 an, die Lohnpfändung des Gesuchstellers aufrechtzuhalten,\naber mit der Verteilung an den Beklagten zuzuwarten (Hauptverfahren, act. 4, S. 2).\n\n"}