{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "7eaacf7db03fc39524e216cbfe978f99"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "f89f9c9bdcf0c60379b2e5e05f639590", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3\nRegeste:\nArt. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist üblicherweise der Kläger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kläger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die nötigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisanträgen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kläger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche klagt. Wer ein solches Rechtsverhältnis und daraus fliessende Ansprüche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast für das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gläubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begründen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kläger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gläubiger darzulegen, was an der Darstellung des Klägers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich stützt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kläger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grundsätzlich obligatorisch anzuhören. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die Möglichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3).\n\nMit Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2023 betrieb der Beklagte den Gesuchsteller für eine\nweitere Forderung von Fr. 899'143.18 nebst 15% Zins seit 17. Februar 2023 (Betreibung\nNr. 1.2.__ des Betreibungsamtes 1; Verfahren SS.2024.54-[…] [Rö-Verfahren],\nact. 10/2/7, gläub.act. 6; Hauptverfahren, kläg.act. 2).\n\nb) Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 gelangte der Beklagte an das Kreisgericht […]\nund ersuchte in der von ihm gegen den Gesuchsteller angehobenen Betreibung Nr. 1.2.__\num provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 200'000.00 und die bis zum\n16. Februar 2023 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 699'143.18, nebst 15% Zins auf den vorgenannten Beträgen seit 17. Februar 2023 (Rö-Verfahren, act. 1). Der Gesuchsteller\nmachte im Rechtsöffnungsverfahren geltend, der Zahlungsbefehl sei unzulässigerweise\nper öffentlicher Bekanntmachung zugestellt worden und die Betreibung deshalb nichtig\noder eventualiter ungültig (Rö-Verfahren, act. 3). Der Gesuchsteller hatte zuvor die Ediktalzustellung der Zahlungsbefehle Nr. 1.1.__ und Nr. 1.2.__ zunächst bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde und darauf beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos angefochten und war schliesslich am 8. Februar 2024 mit Beschwerde ans Bundesgericht\ngelangt (Rö-Verfahren, act. 3, S. 3, gläub.act. 5, schuld.act. 2 und 3). Im Rechtsöffnungsverfahren verlangte er deshalb eine Sistierung des Verfahrens, bis das bundesgerichtliche\nUrteil vorliege (Rö-Verfahren, act. 8). Nachdem der Rechtöffnungsrichter diesem Ansinnen nicht nachkam und lediglich eine nicht erstreckbare Notfrist von zehn Tagen zur materiellen Stellungnahme gewährte (Rö-Verfahren, act. 9), erhob der Gesuchsteller am\n17. Juni 2024 Beschwerde beim Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen (Rö-Verfahren, act. 10, 10/1 und 10/2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ab (BGer 5A_91/2024). In\nder Folge schrieb der Einzelrichter für Beschwerden SchKG die bei ihm anhängige\n\nBE.2025.3-EZO3 2/18\nBeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Rö-Verfahren, act. 17). Mit Entscheid vom\n20. November 2024 wurde in der Betreibung Nr. 1.2.__ schliesslich provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 899'143.18 zuzüglich 15% Verzugszins auf Fr. 200'000.00\nseit 17. Februar 2023 erteilt, ohne dass der Gesuchsteller inhaltlich dazu Stellung bezogen hatte. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwurde (Rö-Verfahren, act. 17). Eine Begründung des Entscheids wurde nicht verlangt.\n\nIn der Betreibung Nr. 1.1.__, in welcher das Betreibungsamt 1 bereits am 1. März 2023\nden verspäteten Rechtsvorschlag bescheinigt hatte (Rö-Verfahren, act. 10/2/8), verfügte\ndas zwischenzeitlich zuständige Betreibungsamt 2 am 4. November 2024 eine Lohnpfändung bei der Arbeitgeberin des Gesuchstellers (vgl. Hauptverfahren, kläg.act. 7).\n\nc) Am 16. Dezember 2024 erhob der Gesuchsteller beim Kreisgericht […] in der Betreibung Nr. 1.2.__ Aberkennungsklage gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 20. November 2024 und in der Betreibung Nr. 1.1.__ negative Feststellungsklage nach Art. 85a\nSchKG mit folgenden Rechtsbegehren (Hauptverfahren, act. 1 [Klage]):\n\nRechtsbegehren Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG (OV.2024.19-[…]):\n\n"}