BE.2024.9-EZO3 16/17 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die B. AG hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Die B. AG hat A. für dessen Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'620.00 zu entschädigen. BE.2024.9-EZO3 17/17