O., S. 26 f.) – wird im schriftlichen Verfahren das mittlere Honorar nach dem Streitwert bemessen, wobei der im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigende Ansatz praxisgemäss 40% beträgt (vgl. Art. 14 ff. und Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO). Sodann ist ein Grund für einen Zuschlag gemäss Art. 18 Abs. 1 HonO weder dargelegt noch ersichtlich. Ein solcher rechtfertigt sich insbesondere nicht allein aufgrund der Länge der Beschwerdeantwort von 54 Seiten, welche in Anbetracht des Umfangs der angefochtenen Verfügung von 6 Seiten und desjenigen der Beschwerde von 19 Seiten ohnehin übermässig erscheint.