3. Überdies hat die Beklagte den Kläger für dessen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Rechtsanwalt des Klägers reichte eine Honorarnote über insgesamt Fr. 14'496.00 ein (nach Zeitaufwand berechnetes Anwaltshonorar von Fr. 13'398.00 zuzüglich Porti von Fr. 11.80 zuzüglich MWST von Fr. 1'086.20; BE/9). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten – eine solche liegt hier aufgrund der vermögensrechtlichen Natur des Hauptverfahrens vor (BGE 140 III 12 E. 3.3; SCHWEIZER, a.a.O., S. 26 f.) – wird im schriftlichen Verfahren das mittlere Honorar nach dem Streitwert bemessen, wobei der im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigende Ansatz praxisgemäss 40% beträgt (vgl. Art.