BE.2024.9-EZO3 15/17 Dementsprechend und mangels spezifischer Anfechtung bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids unverändert. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).