Dass dem – entgegen der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung (vi-Entscheid, S. 4) – so wäre, macht die Beklagte in der Beschwerde nicht geltend. Diese erweist sich somit insofern als unbegründet, womit auf diese Thematik nicht weiter eingegangen zu werden braucht. 4. Im Ergebnis dringt die Beklagte mit keiner ihrer Rügen durch. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. 1. Die Kosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung sind ermessensweise und unabhängig vom Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptverfahren OV.2020.10 (BGE 140 III 30 E. 3.4.1 und 3.5.; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).