BE.2024.9-EZO3 14/17 E. 2.3.2 m.w.H.; BGE 144 III 67 E. 2.1). Die Beklagte stellte den umstrittenen Editionsantrag bereits in der Klageantwort vom 13. Juli 2020 (OV.2020.10, act. 13, S. 47 f.), wobei hier offenbleiben kann, ob sie dabei sämtliche Anforderungen an einen gültigen Beweisantrag erfüllte. Am 13. April/2. Mai 2023 erliess das Gericht die aus seiner Sicht notwendigen Beweisverfügungen (OV.2020.10, act. 96 und 100) und entschied dabei, dass die Krankengeschichte des Klägers ab 16. Juni 2009 bis zum Unfallzeitpunkt einzureichen sei.