Vorsorgliche Beweisführung bedeutet vorgezogene Beweisführung. Wird sie, wie hier, im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses beantragt, geht es um die Beweisabnahme vor dem Beweisstadium des Hauptprozesses (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7315; KUKO ZPO-BAUMGART- NER, Art. 158 N 1). Haben die Parteien ihre jeweiligen Sachverhaltsdarstellungen abgege- ben, geht es darum, den Prozess durchzuführen und die Klage im kontradiktorischen Verfahren zu prüfen sowie die Beweise abzunehmen.