Entsprechend hält die Beklagte auch im Beschwerdeverfahren an der Beweisgefährdung als Grundlage ihres Gesuchs fest (Beschwerde, S. 13 ff.). Soweit die Beklagte in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der vorsorglichen Beweisabnahme mit dem Zweitprozess argumentiert, rügt sie in keiner Weise, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ein schutzwürdiges Interesse hätte berücksichtigen müssen und das Recht falsch angewendet habe. Der Aspekt des schutzwürdigen Interesses nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zweiter Halbsatz bildet folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist vorliegend nicht zu prüfen.