Aus diesen allgemein gehaltenen Behauptungen kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte ihr Gesuch (sinngemäss) auch mit einem schutzwürdigen Interesse zwecks Klärung von Beweis- und Prozessaussichten begründete, zumal die betreffenden Ausführungen in einem anderen Zusammenhang – konkret in jenem der Beweiserheblichkeit – geäussert wurden. Entsprechend hält die Beklagte auch im Beschwerdeverfahren an der Beweisgefährdung als Grundlage ihres Gesuchs fest (Beschwerde, S. 13 ff.).