Sie führte zwar aus, dass der Kläger eine Nachklage über Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten und in Aussicht gestellt habe und dass der Vorzustand dabei erneut eine Rolle spielen werde (vi-act. 1, S. 7). Aus diesen allgemein gehaltenen Behauptungen kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte ihr Gesuch (sinngemäss) auch mit einem schutzwürdigen Interesse zwecks Klärung von Beweis- und Prozessaussichten begründete, zumal die betreffenden Ausführungen in einem anderen Zusammenhang – konkret in jenem der Beweiserheblichkeit – geäussert wurden.