BE.2024.9-EZO3 13/17 aa) Die Beklagte stützte das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung explizit auf die Beweisgefährdung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO erster Halbsatz ab. Dass (auch) ein schützenswertes Interesse nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zweiter Halbsatz vorliege, brachte sie hingegen nicht (ausdrücklich) vor. Sie führte zwar aus, dass der Kläger eine Nachklage über Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten und in Aussicht gestellt habe und dass der Vorzustand dabei erneut eine Rolle spielen werde (vi-act. 1, S. 7).