Weiter sprächen gegen ein verspätetes Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, dass das Gericht im Hauptverfahren die Beweisverfügung vom 13. April 2023 jederzeit anpassen könne, sowie dass das Hauptverfahren noch nicht rechtskräftig sei und die Beweisverfügung noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid im Hauptverfahren angefochten werden könne. Sofern die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 im rechtshängigen Hauptverfahren infolge der Novenschranke nicht mehr eingebracht werden könne, was bestritten werde, sei die vorsorglich beantragte Krankengeschichte für einen möglichen Zweitprozess über den