b) Die Beklagte macht in der Beschwerde geltend, das Hauptverfahren betreffe lediglich eine Teilklage bezüglich des Genugtuungsanspruchs des Klägers. Dieser könne den angeblichen Restanspruch mit einer Zweitklage zum Gegenstand eines weiteren Prozesses gegen sie, die Beklagte, machen. In einem solchen Zweitprozess seien Noven unbeschränkt zulässig. Es sei deshalb von eminenter Bedeutung, die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 wegen Beweisgefährdung vorsorglich zu den Akten zu nehmen.