Das Gesuch könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Dass nun doch auch mit der früheren Krankengeschichte ergänzend Beweis geführt werden müsse, leite die Beklagte aus dem Inhalt der bereits edierten Krankengeschichte ab, wobei sie aber nicht im Einzelnen aufzeige, dass und inwiefern die Voraussetzungen einer entsprechenden Noveneingabe gegeben seien (vi-Entscheid, S. 4).