BE.2024.9-EZO3 12/17 3.a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung auch deshalb ab, weil sie dieses als verspätet erachtete. Das Gericht habe nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und nach eingetretenem Aktenschluss die aus seiner Sicht notwendigen Beweisverfügungen bereits getroffen. Dabei sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die Erhebung des von der Beklagten als zu sichernd bezeichneten Beweises nicht notwendig sei. Das Gesuch könne deshalb nicht berücksichtigt werden.