Im Raum stünden aber auch die prätraumatische Persönlichkeit des Klägers und eine vorbestehende psychoorganische Erkrankung, welche am 16. Juni 2009 ärztlich behandelt worden sei (vi-act. 1, S. 4 ff.). Damit stellte die Beklagte zwar tatsächliche Behauptungen hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf. Allerdings erscheint fraglich, ob sie diese mit Blick auf die beantragte Edition genügend substantiierte. Hinzu kommt, dass die Beklagte die aus der Krankengeschichte zu edierenden Unterlagen in keiner Weise spezifizierte, obwohl ihr dies aufgrund der von ihr behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich gewesen wäre.