Mittels dessen wolle sie aufzeigen, dass die gesundheitliche Situation des Klägers nicht natürlich-kausal auf den Unfall zurückzuführen sei. Dabei gehe es schwergewichtig um Schlafstörungen, welche ärztlicherseits in Zusammenhang mit einem mittelgradig obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom, nächtlichen Atemaussetzern, einer Kieferfehlstellung als Geburtsgebrechen und einer chronischen Nasenatmungsbehinderung gesehen würden, wobei der Kläger im Jahr 2003 zwei Nasenoperationen unterzogen worden sei. Im Raum stünden aber auch die prätraumatische Persönlichkeit des Klägers und eine vorbestehende psychoorganische Erkrankung, welche am 16. Juni 2009 ärztlich behandelt worden sei (vi-act.