Dies trifft jedenfalls solange zu, als die Behandlung – wie hier aufgrund der hausärztlichen Betreuung zutreffend – nicht abgeschlossen ist. Überdies wird eine längere Aufbewahrung solange als gerechtfertigt erachtet, als dies zu Beweiszwecken notwendig ist, die Unterlagen im Zusammenhang mit rechtlichen Ansprüchen relevant sein könnten und die Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche noch am Laufen sind (BSK DSG/BGÖ-BÜHLMANN/REINLE, 4. Aufl., Art. 6 N 222 und 232 m.w.H.).