Soweit die Beklagte sodann die Beweisgefährdung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 4 DSG), überzeugt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind Patientendossiers so lange aufzubewahren, wie diese Unterlagen noch benötigt werden. Dies trifft jedenfalls solange zu, als die Behandlung – wie hier aufgrund der hausärztlichen Betreuung zutreffend – nicht abgeschlossen ist.