Unter diesen Umständen erscheint es im Lichte des vorstehend erläuterten Sinn und Zwecks der Krankenakte unabhängig davon, ob die zehnjährige gesetzliche Aufbewahrungspflicht für die Krankenakte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bereits zu laufen begann bzw. bereits ablief, als unwahrscheinlich, dass Dr. I. die bei ihr vorhandene Krankengeschichte des Klägers, oder einen Teil davon, vernichten könnte, ist sie doch aufgrund ihrer beruflichen Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen Interesse darauf angewiesen.