Aus diesem Patientendossier ist die Ärztin, solange das Mandatsverhältnis besteht, zwecks fachgerechter Behandlung immer wieder auf Informationen angewiesen (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/ RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2016, § 9 N 28). Vorliegend steht fest, dass zwischen Dr. I. und dem Kläger ein Behandlungsverhältnis besteht und dass die Hausärztin über die Krankengeschichte der vormaligen Hausärzte verfügt. Unter diesen Umständen erscheint es im Lichte des vorstehend erläuterten Sinn und Zwecks der Krankenakte unabhängig