Die Aufbewahrungsthematik ist nämlich in dem Zusammenhang zu sehen, dass es sich bei der Krankengeschichte eines Patienten, insbesondere wenn es sich – wie hier – um jene der Hausärzte handelt, welche erfahrungsgemäss mit einer gewissen Regelmässigkeit immer wieder aufgesucht werden, um eine fortlaufende Akte im Rahmen des andauernden Mandatsverhältnisses zwischen Ärztin und Patient handelt. Aus diesem Patientendossier ist die Ärztin, solange das Mandatsverhältnis besteht, zwecks fachgerechter Behandlung immer wieder auf Informationen angewiesen (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/ RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2016, § 9 N 28).