BE.2024.9-EZO3 10/17 klarheiten brauchen vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Aufbewahrungsthematik ist nämlich in dem Zusammenhang zu sehen, dass es sich bei der Krankengeschichte eines Patienten, insbesondere wenn es sich – wie hier – um jene der Hausärzte handelt, welche erfahrungsgemäss mit einer gewissen Regelmässigkeit immer wieder aufgesucht werden, um eine fortlaufende Akte im Rahmen des andauernden Mandatsverhältnisses zwischen Ärztin und Patient handelt.