bb) Aus dem Ablauf einer gesetzlichen Aktenaufbewahrungspflicht kann gegebenenfalls auf eine Beweisgefährdung geschlossen werden (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 158 N 8). Art. 15 Abs. 1 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (VMB; sGS 312.0) sieht vor, dass die Krankengeschichte während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt wird. Die Standesordnung der FMH (www.fmh.ch/files/pdf30/- standesordnung---de---2024-04.pdf), ein für ihre Mitglieder verbindliches Regelwerk (vgl. Präambel), kennt in Art 12 Abs. 2 demgegenüber eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 20 Jahren nach der letzten Eintragung.