c/aa) Der Kreisrichter verlangte mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bei Dr. I. die Krankengeschichte des Klägers für den "Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum 10. Juli 2010". Dazu erläuterte der Kreisrichter, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses Dr. H. der Hausarzt des Klägers gewesen sei und der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zu Dr. J. als Hausarzt gewechselt habe. Es werde angenommen, dass die Krankengeschichte bei ihr als Nachfolgerin von Dr. J. greifbar sei und sie diese herausgeben könne. Andernfalls werde sie um Mitteilung gebeten (OV.2020.10, act.