Die zehnjährige Aktenaufbewahrungsfrist sei für die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 abgelaufen, weshalb die Ärztin die Akten vernichten dürfe und aus datenschutzrechtlicher Sicht allenfalls sogar vernichten müsse, sofern sie zum Zweck der Datenbearbeitung nicht mehr erforderlich sei. Da sich auch die Frage eines Geburtsgebrechens stelle, gehe der Zeitraum der relevanten Krankengeschichte bis auf die Geburt des Klägers am 29. Oktober 1986 zurück. Die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 sei für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden des Klägers und dem