Bei einem Arztwechsel sei aufgrund des ärztlichen Berufsgeheimnisses keineswegs sichergestellt, dass die Krankengeschichte dem neuen Arzt weitergegeben werde. Nicht bekannt sei sodann, ob die Krankengeschichte vollständig vorhanden sei, und ob sie von Dr. I. weiterhin aufbewahrt werde. Die zehnjährige Aktenaufbewahrungsfrist sei für die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 abgelaufen, weshalb die Ärztin die Akten vernichten dürfe und aus datenschutzrechtlicher Sicht allenfalls sogar vernichten müsse, sofern sie zum Zweck der Datenbearbeitung nicht mehr erforderlich sei.