b) Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Beweisgefährdung gestellt. Es sei nicht belegt, dass zwischen Dr. I. und dem Kläger ein Behandlungsverhältnis bestehe. Der vorinstanzliche Entscheid gehe insofern von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts aus. Des Weiteren sei nicht bekannt, ob Dr. J. immer noch der behandelnde Arzt des Klägers sei. Bei einem Arztwechsel sei aufgrund des ärztlichen Berufsgeheimnisses keineswegs sichergestellt, dass die Krankengeschichte dem neuen Arzt weitergegeben werde.