Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Hausärztin anweisen sollte, die Krankengeschichte zu beseitigen. Eine solche Anweisung des Klägers könnte zudem mit entsprechenden Rückfragen nachverfolgt werden und hätte noch im vorliegenden oder auch in einem späteren Verfahren einschneidende negative Konsequenzen (vi-Entscheid, S. 3).