Es sei kein Grund ersichtlich, warum Dr. I. den älteren und bislang nicht zu edierenden Teil der Krankengeschichte vernichten sollte. Nach allgemeiner Erfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass der Hausarzt im Interesse einer kontinuierlich möglichst sorgfältigen Behandlung die vollständige Krankengeschichte über die ganze Lebenszeit seines Patienten aufbewahre bzw. bei einem Arztwechsel – wie hier geschehen – vollständig weitergeben werde. Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Hausärztin anweisen sollte, die Krankengeschichte zu beseitigen.