2.a) Die Vorinstanz erachtete eine Beweisgefährdung als nicht glaubhaft gemacht. Aus der bereits erfolgten Edition eines Teils der Krankengeschichte sei ersichtlich, dass Dr. I. über die Krankengeschichte des Klägers tatsächlich verfüge, insbesondere auch über den Teil, den ihre Vorgänger (ursprünglich Dr. H., dann Dr. J.) verfasst hätten. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Dr. I. den älteren und bislang nicht zu edierenden Teil der Krankengeschichte vernichten sollte.