KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 158 N 8). Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung erfüllt sind, hat von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 140 III 30 E. 3.4.1). BE.2024.9-EZO3 8/17 b) Glaubhaft machen bedeutet nicht, dass das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung überzeugt werden muss. Es genügt, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragliche Tatsache spricht. An die Glaubhaftmachung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 21 f; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 158 N 5)