KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 158 N 6). Im Rahmen eines bereits rechtshängigen Prozesses findet eine vorsorgliche Beweisabnahme zudem nur statt, wenn das abzunehmende Beweismittel zumindest nicht offensichtlich untauglich oder unerheblich für die zu beweisende Tatsache ist (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 15 f.; KUKO ZPO- BAUMGARTNER, Art. 158 N 7). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die Be- weis- und Prozessaussichten abgeklärt werden sollen. Dabei kann es nicht nur um die Begründung eines Anspruchs, sondern auch um dessen Abwehr gehen (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 17; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art.