, 78 f.; FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 6). Demgemäss ist im Entscheid über ein Gesuch zur vorweggenommenen Abnahme gefährdeter Beweise im Hauptverfahren lediglich darüber zu befinden, ob die beantragte Beweisabnahme zeitlich vorverlagert wird oder nicht. Ein Beweismittel ist dann gefährdet, wenn es später, wenn es greifbar sein sollte, nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Zustand abgenommen werden kann (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 12; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art.