1.a) Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Das Instrument der vorsorglichen Beweisführung dient primär der Beweissicherung. Es soll aber auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten eingesetzt werden können (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7315; FELLMANN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl.