BE.2024.9-EZO3 7/17 b) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 17. Mai 2014 (BE/12) sowie in derjenigen des Klägers vom 10. Juni 2014 (BE/18) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind. III.