Aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht und weil der Kläger nach dem Unfall vom 10. Juli 2010 den Hausarzt gewechselt habe, bestehe die Gefahr, dass die Krankengeschichte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bzw. ein Teil davon vernichtet werde. Damit drohe ihr, der Beklagten, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Beschwerde, S. 8 ff.).