Weiter zeige der bereits edierte Teil der Krankengeschichte auf, dass der Kläger schon am 16. Juni 2009 wegen einer psychoorganischen Erkrankung und einer Arbeitsunfähigkeit in ärztlicher Behandlung gestanden habe, wogegen der Kläger beides auf den Unfall zurückführe. Gemäss der Beweisverfügung vom 13. April 2023 im Hauptverfahren sei ihr, der Beklagten, der Hauptbeweis für den Vorzustand des Klägers auferlegt worden. Aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht und weil der Kläger nach dem Unfall vom 10. Juli 2010 den Hausarzt gewechselt habe, bestehe die Gefahr, dass die Krankengeschichte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bzw. ein Teil davon vernichtet werde.