b) Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde vor, der Kläger mache im Hauptverfahren einen Genugtuungsanspruch geltend, den er in erster Linie mit angeblich natürlichunfallkausalen gesundheitlichen Störungen begründe. Sie habe dagegen gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten den Einwand erhoben, es lägen verschiedene prätraumatische Vorzustände vor. Insbesondere würden die Schlafstörungen, welche der Kläger auf den Unfall zurückführe, ärztlicherseits mit einem Geburtsgebrechen in Verbindung gebracht, weshalb der Zeitraum der für den Vorzustand relevanten Krankengeschichte bis auf die Geburt des Klägers am 29. Oktober 1986 zurückreiche.