14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind vorbehaltlich der Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der genügenden Begründung (vgl. dazu E. 2 und 3 sogleich) erfüllt (vgl. Art. 59 f., Art. 319 lit. b Ziff. 2, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).